Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zündholz Gartenservice GmbH,
33813 Oerlinghausen
Geschäftsführung: Matthias Brune
Allgemeines
I. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung
für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung, sowie die nachstehenden
Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor
abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Der vollständige Text der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B ist
jederzeit in unseren Geschäftsräumen einsehbar und wird dem Kunden auf Verlangen auch in Abschrift zur Verfügung
gestellt.
II. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform.  Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil,
wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
III. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.
Angebots- und Entwurfsunterlagen
I. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren
Rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch
Dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
II. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu
notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
Preise
I. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit
anschließender Inbetriebnahme.
II. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und
Materialpreise des Auftraggebers maßgebend.
III. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung
mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
IV. Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die keine Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 4 Monaten
nach Vertragsabschluss gebunden.
V. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu
vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten nach 2. zu erhöhen.  Die
Regelung der Ziff. 4 bleibt hiervon unberührt.
VI. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf
Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.  Dies gilt insbesondere für Stemm‑,
Verputz- und Erdarbeiten und dergleichen.
VII. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden
sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.  Die
Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Zahlung
I. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
II. Die Zahlungen sind zu leisten bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung.
III. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
IV. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen;  die hierbei anfallenden Kosten und Spesen
gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
V. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche
offenstehenden Forderungen fällig.  Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung,
ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen
sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.
Lieferzeit und Montage
I. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch
nach 12 Werktagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber die gem. II., Ziff. 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht
hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer
eingegangen ist.
II. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des
Vertrages Schadenersatz gem. § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung setzen und erklären, dass der Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist gekündigt werde. Für den Fall der
Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der
Mehraufwendung zu, die der für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten
Gegenstandes machen musste.
III. Während der Ausführung der Arbeiten ist die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt
für die ausführenden Arbeitnehmer einen verschließbaren Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und
Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
IV. Soweit im Angebot nicht besonders aufgeführt, schließen die genannten Preise keine Kosten für Montage und Wartung ein.
ein. Der Kunde übernimmt für die Zeit des Monteuraufenthaltes auf seinem Gelände die Haftpflicht für auftretende Sach- und
Personenschäden.
Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang
sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.  Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes
geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer
die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu
gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die
vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet.  Die Demontage und sonstige
Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so
überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein
Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.
Abnahme
Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen,
Teil B (VOB/B).

Haftung

I. Für die von uns gelieferten Waren gelten die Garantiebedingungen unserer Vorlieferanten. Die Gewährleistung für

rotierende Teile beträgt grundsätzlich 6 Monate.

II. Die Garantie erstreckt sich auf die kostenlose Lieferung oder die Instandsetzung defekter Teile im Herstellwerk.  Ein- und

Ausbaukosten sind nicht eingeschlossen.

III. Ausgeschlossen sind ebenfalls Ansprüche, die aus unsachgemäßer Anbringung, nachlässiger Behandlung, natürlicher

Abnutzung, Korrosion oder infolge übermäßiger Beanspruchung oder schlechter Pflege auftreten.  Jede Gewährleistung entfällt,

sofern die Zahlungsbedingungen nicht fristgerecht erfüllt werden.

IV. Für alle anderen gelieferten und montierten Teile gilt ausschließlich die VOB, Teil B, § 13.

V. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers

oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.

VI. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden

verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf

diesen Umstand hinzuweisen.

VII. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat

der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den

Auftraggeber zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren.  Für Schäden an der

vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den

Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich

zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.